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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Braun GmbH Kunststoffe 

Steinbrechstraße 11, 71106 Magstadt

– Stand 06/2013 –

  • § 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

    1. Diese AGB regeln das komplette Verkaufs- oder Liefervertragsverhältnis der Braun GmbH Kunststoffe. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers oder Käufers (zukünftig: Käufer) erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt haben. Diese AGB gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich anlässlich des Vertragsabschlusses widersprechen.

    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. d. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

    3. Unsere AGB geltend auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

  • § 2 Beratungsleistungen

    1. Soweit durch uns im Rahmen der Vertragsausführung Beratungsleistungen erbracht werden, erfolgen diese stets unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Verantwortlichkeit für die Spezifikation der zu erstellenden Produkte und die Prüfung deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke des Käufers obliegt ausschließlich dem Käufer.

    2. Sofern uns der Besteller/Kunde Zeichnungen o. Ä. zur Auftragsausführung zur Verfügung stellt, ist der Besteller verantwortlich für die Wahrung etwaiger Schutzrechte Dritter.

  • § 3 Angebot, Vertragsabschlusses und Umfang der Lieferung/Leistung

    1. Unser Angebot ist hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferfrist, Menge und Preis freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts Entgegenstehendes ergibt.

    2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist rechtlich bindend. Wir sind berechtigt, diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder die Bestellung alternativ innerhalb dieser Frist auszuführen.

    3. Hinsichtlich etwaiger Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstiger Unterlagen weisen wir auf unser Eigentums- bzw. unsere Urheberrechte hin. Dies gilt auch für sonstige schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Solche Unterlagen dürfen nur durch den Käufer nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

    4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder sonstige mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

    5. Soweit zur Erfüllung des Auftrages gesonderte Formen, Modelle, Schablonen oder Vorrichtungen oder Fräsprogramme erstellt werden, gehen die Kosten für deren Herstellung, Reparatur und Ersatz aufgrund von Verschleiß zu Lasten des Käufers. Zum Schutz unserer Verarbeitungsmethoden bleiben die Schablonen, Modelle, Formen, Vorrichtungen bzw. CNC-Fräsprogramme unser alleiniges Eigentum. Dem Käufer steht es frei, nach Beendigung des Auftrags die Vernichtung der genannten Gegenstände zu verlangen. Ein Herausgabeanspruch des Käufers besteht nicht. Wir sind berechtigt, die Gegenstände nach Ablauf eines Jahres seit letztmaliger Verwendung ersatzlos zu vernichten.

  • § 4 Abnahmeregelung

    1. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern.

    2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Ware auf Wunsch des Käufers von uns in den Versand gebracht wurde.

    3. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Käufer von uns schriftlich über die Abholbereitschaft unterrichtet wurde und der Käufer die bestellte Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt hat.

  • § 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Kleinstaufträge, Aufrechnung

    1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert abgerechnet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich dies aus der Auftragsbestätigung ergibt.

    Wir behalten uns vor, unsere Preise anzupassen, sofern nach Abschluss des Vertrages Materialpreisänderungen eintreten. Auf Verlangen werden diese dem Käufer nachgewiesen. Abschlagszahlungen sind vorbehalten.

    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird anlässlich der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert zusammen ausgewiesen.

    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    4. Kleinstaufträge werden mit einem Mindestrechnungsbetrag in Höhe von Euro 30,00 berechnet.

    5. Der Käufer kann nur eine Aufrechnung erklären, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

  • § 6 Lieferzeit, Teillieferungen

    1. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Vorrichtungen, Genehmigungen, Zeichnungen etc. oder vor Eingang einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung.

    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

    3. Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist eventuell gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor der Absendung der neuen Auftragsbestätigung zu laufen.

    4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Aussperrung, Streik, Mobilmachung, Krieg, Störung des Betriebs oder des Transports oder ähnliche schwerwiegende Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadenersatzansprüche des Käufers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen kann.

    5. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dem Käufer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitgeteilt.

    6. Lieferverpflichtungen und Lieferzeiten werden vorbehaltlich richtiger und vollständiger sowie termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt diese nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.

    7. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens drei Wochen betragen muss. Wird diese erneut nicht eingehalten, so haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

    8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

    9. Kommt der Käufer mit der Entgegennahme unserer Lieferung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.

    10. Sofern die Voraussetzung der vorstehenden Ziffer vorliegen, hat der Käufer die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu tragen. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer mit der Annahme der angebotenen Leistung bzw. der hier von ihm zu erfüllenden Mitwirkungspflicht in Verzug geraten ist.

    11. Soweit für den Käufer die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins von besonderer Bedeutung ist, finden die Grundsätze des Fixgeschäfts insoweit Anwendung, als dass der Käufer bereits vor Vertragsabschluss schriftlich auf die besondere Bedeutung der Einhaltung des Liefertermins hinweisen muss und der dann vereinbarte Termin von uns schriftlich als Fixtermin bestätigt sein muss. Auch in diesem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den typischerweise und vorhersehbarerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  • § 7 Gefahrenübergang, Versand

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung unserer Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware ihm oder zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, oder wenn Teillieferungen erfolgen.

    2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, selbst für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

    3. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund des Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

  • § 8 Gewährleistungsregelung

    1. Es gelten für Maße und Toleranzen die DIN-Vorschrift 7168 „grob“ für Zuschnitte und spanabhebend herzustellende Teile sowie „sehr grob“ für warmverformte Teile. Bei Acrylglas und anderen Kunststoffen gelten im Übrigen Zusagen zu Toleranzen und Materialeigenschaften nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Im Übrigen gelten bezüglich der Materialtoleranzen und Materialeigenschaften die Normen der Hersteller.

    2. In allen Fällen, in denen wir die Ware nach Vorgabe des Käufers bezüglich Material und Konstruktion herstellen, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung für die Geeignetheit des vom Bestellers vorgegebenen Materials. So übernehmen wir keinerlei Haftung für die Verwendbarkeit oder auch Gebrauchstauglichkeit der nach den Vorgaben des Bestellers hergestellten Waren. Wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich auf die etwaige Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorgaben hinzuweisen. Des Weiteren wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgaben des Käufers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Schutzrechte Dritter besteht unsererseits nicht.

    3. Der Käufer hat unsere Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Wareneingang gem. § 377 HGB sachlich und fachlich zu kontrollieren und eine Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen.

    4. Bei der Verarbeitung und Verpackung verwenden wir größtmögliche Sorgfalt. Produktbedingte und geringfügige Fehler, die sich trotz Verwendung großer Sorgfalt nicht immer vermeiden lassen, stellen keinen Sachmangel dar. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder auch die Verwendbarkeit der Ware wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

    5. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung wird unsererseits zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung entschieden. Der Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur insoweit, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist auf den Fall beschränkt, soweit unsererseits Vorsatz vorwerfbar ist.

    6. Im Falle fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Ingebrauchnahme, unsachgemäßer Verwendung, nicht fachgerechter Reparaturen, oder auch Änderungen durch den Käufer oder einem Dritten, natürliche Abnützung, fehlerhafter oder auch nachlässiger Behandlung, unsachgemäße Reinigung, überm..iger Beanspruchung oder fehlender Pflege sind sämtliche Mangelrechte ausgeschlossen, soweit diese nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Unser Verschulden ist dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist vorwerfbar wäre.

  • § 9 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung, aller, auch künftig ggf. entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Nach Rücknahme des Liefergegenstands sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der hieraus erzielte Verwertungserlös ist abzüglich der aus der Verwertung angefallenen Kosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

    2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller im Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.

    3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Schäden zum Neuwert abzusichern.

    4. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Umbildung mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen entsteht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

    5. Der Käufer tritt alle Ansprüche -einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent- die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, insbesondere aufgrund von Be- und Verarbeitung und Weiterveräußerung zustehenden, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadenersatzforderungen, die wir gegen den Käufer haben. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Käufers erlischt auch ohne ausdrücklichen

    Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers.

    6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.

    7. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte notwendig sind, insbesondere eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib unverzüglich zu erteilen.

    8. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug und wurde ihm eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt, so sind wir gemäß § 9 1. berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Flächen des Käufers zu betreten, um die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und im Weiteren zu verwerten.

  • § 10 Haftungsbeschränkungen

    1. Unsere Haftung beschränkt sich grundsätzlich bei leichten fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des Lebens des Käufers.

    2. Für sämtliche Vertragsansprüche, die nicht den Gewährleistungsregeln unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten, die mit Kenntnis des Schadens beginnt. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen. Die Frist wird nur durch schriftliche Anzeige uns gegenüber gewahrt.

  • § 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

    1. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz, derzeit Magstadt vereinbart.

    2. Für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist unser Firmensitz Erfüllungsort.

  • § 12 Anwendbares Recht

    1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, dies gilt auch für diese Geschäftsbedingungen.

    2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  • § 13 Schlussbestimmungen, Schriftform

    1. Nebenabreden, Ergänzungen oder auch Änderungen bedürfen der Schriftform zur Wirksamkeit.

    2. Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.